Die Einheitsbedingungen gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten
1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem
Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.
2. Die
Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der
Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu
versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.
3. Bei Lieferung ab
auswärtigem Lager kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt
werden.
4. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer
getragen.
5. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen
müssen zeitnah erfolgen und sind vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit
Zustimmung des Käufers statthaft.
6. Wenn infolge des Verschuldens des
Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach
seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen entweder
eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder
Schadensersatz zu verlangen.
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Klägers der Ort der Handelsniederlassung einer der Parteien oder der Sitz der für den Lieferanten zuständigen Fach oder Kartellorganisation (Ort). Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.
1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten
Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur
zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen.
Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht
getätigt.
2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluß
befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.
1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und
sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert
haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist
ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen
zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn
der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben
wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten
werden kann.
2. Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so
kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch
mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich
ankündigen.
3. Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht
unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde
und hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert, kann die andere
Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
4. Schadenersatzansprüche
sind ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten
gemäß Ziff.1-3 genügt hat.
1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung
eine Nachlieferungsfrist von 12 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der
Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von
Schadensersatzansprüchen als erfolgt.
Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. 1
Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem
Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer
wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage
des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf
Vertragserfüllung besteht.
2. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren
die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, dass die Ware für eine bestimmte Aktion
vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart
werden. Bei Überschreiten dieses Liefertermins kann der Käufer den Ersatz
besonderer Aufwendungen für die georderte Ware verlangen, höchstens jedoch in
Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen. Der Käufer kann wegen der Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur
den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Will der Käufer
Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine
4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die
Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die
Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle
der Ziff. 1 Satz 2 anstelle des dort aufgeführten Rücktritts nur, wenn diese
Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist
zugegangen ist.
4. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware -
"Never-out-of-Stock" - beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Werktage. Bei
Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im übrigen gelten die
Bestimmungen der Ziff. 1 und 3.
5. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind
Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
1. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 12
Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
2. Nach Zuschnitt
oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung
offener Mängel ausgeschlossen.
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare
Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des
Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche
Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung
schriftlich erklärt hat.
4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer
das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von
12 Tagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die
Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht
den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Nach Ablauf der
in Ziff. 4 genannten Frist kann der Käufer nur den Kaufpreis mindern oder vom
Vertrag zurücktreten.
6. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach
deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des
rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag
zurücktreten.
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw.
der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein Hinausschieben der Fälligkeit
(Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Rechnungen sind
zahlbar:
Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 II Nr. 1
BGB ein.
3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom
Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem
Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1
% der Wechselsumme berechnet.
4. Statt der vorstehenden Regelung kann wie
folgt reguliert werden, sofern sich der Käufer hieran mindestens 12 Monate
bindet:
Rechnungen ab |
zu begleichen mit 4% |
zu begleichen mit 2,25% |
zu begleichen netto |
1. - 10. eines Monates |
15. d. gleichen Monats |
25. d. gleichen Monats |
5. d. nächsten Monats |
11.- 20. eines Monates |
5.d. nächsten Monats |
15. d. nächsten Monats |
25. d. nächsten Monats |
21. - ultimo eines Monats |
5. d. übernächsten Monats |
15.d. übernächsten Monats |
25. d. übernächsten Monats |
Für diese Regulierungsart gelten die Ziff. 1-3
entsprechend.
5. Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher
anzukündigen.
6. Vorzinsen werden in keinem Fall gewährt.
7. Zahlungen
werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der
darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
8. Maßgeblich für den Tag der
Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei
Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag
der Abfertigung der Zahlung.
1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von
8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
2.
Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist
der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag
verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.
Bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder
sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers
kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 12 Tagen für noch
ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des
Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.
1. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von
fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt auch im Falle der
Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind
unzulässig.
2. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur
gegen Erstattung der Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit
von mehr als drei Monaten werden nicht angenommen.
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten
Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen
und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen
und anerkannt wird.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen
beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den
Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947
ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit
nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der
neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum
Gesamtwert.
3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und
Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere
übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die
zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des
Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch
den Zentralregulierer frei.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur
Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen
berechtigt.
5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine
Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.
6a. Der Käufer tritt
hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer
ab.
6b. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der
Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm
die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
6c.
Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der
Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer
ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers
an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die
Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10
Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich
verschlechtern.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
7. Der Käufer ist
ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei
Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit
vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und
die Forderungen selbst einzuziehen.
Für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die
Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf
Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und
Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.
auszuhändigen.
8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden
Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer
auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner
Wahl verpflichtet.
9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen
ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu
unterrichten.
10. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines
Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der
Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen
Verkauf befriedigen.
11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den
Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer,
Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt
hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art
gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an
den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die
Abtretung an.
12. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen
bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten
(Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist,
bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet,
Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von
Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.